Verbot von Steingärten (03.02.2020)

 

 

 

Graue Steine statt bunter Blumen:

Immer häufiger ziehen Hausbesitzer monotone Stein und Schottergärten auf Kosten der Artenvielfalt und des Mikroklimas vielfältigen Grünflächen vor.

 

 

Wir fordern daher folgende Punkte:

1. im Rahmen der Aufstellung von neuen und der Änderung von bestehenden Bebauungsplänen eine naturnahe Gartengestaltung festgeschrieben werden.

2. lediglich bestehende Schotter- und Steingärten aus Rechtschutzgründen Bestandsschutz haben.

3. die Verwaltung soll beauftragt werden, mit dem Kreis eine Regelung zu finden, wie gegen Verstöße dieses Gebots vorgegangen werden kann.

 

Auch wir wissen, dass sich niemand gerne reglementieren lässt. Beispielsweise Häuslebauer können von den Einschränkungen in Bebauungsplänen wie Neigung des Dachwinkels, Farbwahl der Dachziegel und dergleichen schon lange ein Lied singen. Jetzt also auch noch Vorschriften bezüglich der Gartengestaltung?

Grundsätzlich sollen Verbote immer das letzte Mittel der Wahl sein. Und trotzdem halten wir es für richtig, denn scheinbar geht es nicht mehr ohne.

Natürlich sind wir uns darüber im Klaren, dass diese Festsetzung eine Einschränkung der persönlichen Freiheit der Garteneigentümer ist. Hierzu verweisen wir jedoch auf einen Auszug aus dem § 9 der Landesbauordnung NRW, in dem festgeschrieben ist, dass „nicht-überbaute Flächen wasseraufnahmefähig zu belassen, zu begrünen und zu bepflanzen sind“.

 

 

 

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